UNSERE ZIELE


Wir setzen uns
 für Standards und Rahmenbedingungen ein, die die Beratungsqualität als auch Ihre Berufszufriedenheit erhöhen.

Wir vertreten und bewahren die Interessen der Mitglieder. Darunter verstehen wir das Herstellen von Kontakten, das Schaffen von Vertrauen von Vertretern von Trägereinrichtungen und den jeweiligen Subventions- und Gesetzgebern.

Wir bieten Unterstützung und Anregung zur Entwicklung eines persönlichen Profils und einer Berufsidentität.

Wir treten für Qualitätssicherung in Praxis, Ausbildung und Fortbildung ein.

Wir fördern Zusatzausbildungen und Spezialisierungen auch im Sinne von Bewusstseinsbildung bei Mitgliedern, Trägern und Subventionsgebern. Dies erscheint uns wichtig, da es langfristig höhere individuelle Zufriedenheit und größere Chancen am psychosozialen Arbeitsmarkt gewährleistet.

 


Statuten (Juni 1994, geändert am 10. Juni 2001)

  • 1 Name und Sitz des Verbandes
  • Der Verein führt den Namen „Berufsverband Diplomierter Ehe-, Familien- und LebensberaterInnen Österreichs“.
  • Sitz des Verbandes ist Wien

 

  • 2 Zweck des Verbandes
  • Der Verband hat folgende Ziele:
    a) Wahrung und Vertretung der Mitglieder in Berufsfragen.
    b)   Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern.
    c)   Weiterbildung der Mitglieder
    d)   Unterstützung des Zusammenwirkens der Mitglieder mit staatlichen, kirchlichen und
     anderen öffentlichen und privaten Stellen.
  • Der Verband ist überkonfessionell und überparteilich.

 

  • 3 Mittel zur Erreichung dieses Zweckes
  1. a) Veranstaltungen von Kursen, Seminaren, Vorträgen, etc.
    b) Herausgabe und Verbreiten von Fachzeitschriften und Broschüren
    c)   Vorsprachen und Interventionen bei öffentlichen Institutionen, Bundes-, Landes- und

      Gemeindebehörden, etc. im Sinne des § 2.
d)   Abfassung und Weiterleitung von Stellungnahmen zu Fragen, die die Arbeit des

      Verbandes und seiner Mitglieder betreffen.

  • 4 Finanzierung
  • Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht:
    a) durch Mitgliedsbeiträge
    b)   durch Spenden, Subventionen, Schenkungen, sowie andere, wie immer benannte

            Einnahmen.

  • Der Verband ist ausschließlich gemeinnützig und erstrebt keinen Gewinn. die in Abs. 1 genannten Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes für Zwecke, die dem Verband fremd sind.

 

  • 5 Mitgliedschaften
  • Ordentliche Mitglieder
    a) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können über schriftlichen Antrag Personen

            werden, die die Ausbildung in einem Ausbildungszentrum für Ehe- und

            Familienberatung oder in Ausbildungsstätten des In- und Auslandes mit

            gleichwertigem Lehrinhalt und Lehrziel absolviert haben.

            Die Ordentliche Mitgliedschaft kann erst nach Abschluss der Ausbildung und nach

            einer Praxiserfahrung von 200 Beratungsstunden in zwei aufeinanderfolgenden

            Jahren, nach Absolvierung von 50 Supervisionsstunden – davon mindestens 25 in

            Gruppen – in diesen zwei Jahren und nach Besuch von fachspezifischen

            Fortbildungen im Ausmaß von 6 Halbtagen oder 2 Wochenenden beantragt bzw.

            erworben werden.

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag

            kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist binnen

            vier Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides ein Widerspruch zulässig.

            Über den Widerspruch entscheidet das Schiedsgericht.

  • Außerordentliche Mitglieder
    Personen, die die Arbeit des Verbandes unterstützen (z.B. Konsulenten), jedoch nach § 5 Abs. 1 lit. a. nicht oder noch nicht Mitglieder sein können, können auf Antrag als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Für ihre Aufnahme gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. b.
  • Ehrenmitglieder
    Personen des In- und Auslandes, die sich um die Ziele der Eheberatung besonders verdient gemacht haben, können über Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

  • 6 Rechte der Mitglieder
  • Alle ordentlichen Mitglieder haben das Teilnahme-, Stimm- und Antragsrecht in der Hauptversammlung, sowie das Recht, einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung im Sinne des § 11 Abs. 2 zu stellen.
    Außerordentliche und Ehrenmitglieder haben das Teilnahme- und Antragsrecht in der Hauptversammlung.
  • Alle ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Hauptversammlung.
  • Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Verbandes – soweit keine Beschränkung erfolgt – teilzunehmen.

 

  • 7 Pflichten der Mitglieder
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Verbandes nach besten Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Berufsstand der Ehe-, Familien- und LebensberaterInnen schaden könnte.
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Hauptversammlung alle zwei Jahre, oder wenn sonst dringend erforderlich, festgelegt wird, zu bezahlen.
  • Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, sich laufend fachlich weiterzubilden und Supervision im notwendigen Ausmaß zu absolvieren und dies auf Anfrage nachzuweisen.

 

  • 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes.
  • Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist gegen vorherige schriftliche Erklärung an den Vorstand und Bezahlung des vollen Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr jederzeit möglich.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Verstößen gegen Zweck und Interessen des Verbandes, aus dem Verband ausschließen. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides ein Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet das Schiedsgericht.

 

  • 9 Organe des Verbandes
  • Die Organe des Verbandes sind:
    a) der Vorstand
    b) die Hauptversammlung
    c) das Schiedsgericht
  • Auf Beschluss der Hauptversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.

 

 

  • 10 Der Vorstand
  • Dem Vorstand gehören an: die/der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der/die Finanzreferent/in, der/die Pressereferent/in, der/die Schriftführer/in, der/die Organisationsreferent/in und zwei weitere Mitglieder.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, weitere Mitglieder (höchstens drei) zu kooptieren, wenn dies notwendig erscheint.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der/die jeweilige, die Vorstandssitzung leitende Vorsitzende. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes im Rahmen der Statuten. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, soweit hierfür nicht der Beschluss der Hauptversammlung erforderlich ist.

 

  • 11 Die Hauptversammlung
  • Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.
  • Eine außerordentliche Hauptversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Einlangen eines Antrages einzuberufen, wenn dieser Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder des Verbandes unter Angabe von Gründen gestellt wird.
  • Zu jeder Hauptversammlung hat der Vorstand die Mitglieder wenigstens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  • Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird vom Vorstand festgelegt. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied spätestens sechs Tage vor der Hauptver­sammlung schriftlich oder mündlich beim vorstand eingebracht werden.
  • Der Hauptversammlung ist vorbehalten:
    a) die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten und die jährliche Entlastung des

Vorstandes.
b) die Wahl des Vorstandes und des Schiedsgerichtes
c)   die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
d) der Beschluss von Statutenänderungen
e)   die Ernennung von Ehrenmitgliedern
f)   die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) die Auflösung des Vereines.

  • Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Hauptversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, nur für Statutenänderungen und für die Auflösung des Verbandes ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der jeweiligen, die Hauptversammlung leitenden Vorsitzenden (Wahlleiters/Wahlleiterin).

 

  • 12 Vertretung des Verbandes
  • Der Verband wird nach außen vom/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem/einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der/die Vorsitzende kann mit der Vertretung des Verbandes in bestimmten Angelegen­heiten nach außen im Einzelfall oder auch auf Zeit ein Vorstands­mitglied betrauen.
    Bei Bedarf kann der Vorstand eine/n geschäftsführenden Vorsitzende/n bestellen.
    Alle derartigen Bestellungen gelten nur bis zur nächsten Hauptversammlung.
  • Schriftstücke nach außen, mit denen rechtliche Verbindlichkeiten eingegangen werden, Stellungnahmen in öffentlich-rechtlichen Belangen und ähnlichen Angelegenheiten sind unbedingt vom/von der Vorsitzenden zu unterfertigen.
    Im Schriftverkehr mit den Mitgliedern kann auch der/die Schriftführer/in zeichnen.
  • In Geldangelegenheiten zeichnet der/die Vorsitzende gemeinsam mit dem/der Finanzreferent/in.

 

  • 13 Das Schiedsgericht
  • Alle aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander oder mit dem Vorstand – insbesondere auch Widersprüche gem.
    5 Abs. 1 lit. b und § 8 Abs. 3 – entscheidet ein Schiedsgericht.
  • Das Schiedsgericht wird von der Hauptversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern für ein Jahr gewählt und besteht aus drei Diese wählen aus der Mitte eine/n Vorsitzende/n.
    Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  • Gegen einen Schiedsspruch ist kein weiteres Rechtsmittel an ein Organ des Verbandes zulässig.

 

  • 14 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Jänner eines Jahres und endigt am 31. Dezember desselben Jahres.

 

  • 15 Auflösung des Verbandes
  • Die freiwillige Auflösung des Verbandes erfolgt auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Die Hauptversammlung beschließt in diesem Falle auch über die Verwendung des Verbandsvermögens, das ausschließlich nur für Zwecke der im § 2 genannten Art verwendet werden darf.
  • Die Auflösung des Verbandes wird vom Vorstand durchgeführt.

     

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